Stada erleidet Verlust: Der Produzent darf nicht länger behaupten, dass das Nahrungsergänzungsmittel bei der Zersetzung von Histamin im Verdauungstrakt hilft.
Das Werbeengagement für die Enzympräparate richtete sich an Menschen, die unter Histamin-Unverträglichkeit leiden.
Das Landgericht Frankfurt/Main teilt die Rechtsansicht der Verbraucherzentrale NRW: Werbung mit unerlaubtem Bezug auf die Gesundheit.
Darüber hinaus fehlen wissenschaftliche Nachweise für die Wirksamkeit.
Betroffene einer sogenannten Histaminintoleranz führen ihre Beschwerden auf verzehrte Lebensmittel wie Käse oder Rotwein zurück. Diese klagen häufig nach dem Konsum dieser Nahrungsmittel über, beispielsweise Hautirritationen, Bauchschmerzen oder Durchfall.
Einige Produzenten bewerben Nahrungsergänzungsmittel mit dem Enzym Diaminoxidase (kurz: DAO) als einfache Lösung für diese Beschwerden. Vor der Mahlzeit eingenommen, können Betroffene angeblich ohne Sorgen alles verzehren, das Histamin enthält – so wird es zumindest von der Werbung suggeriert.
Allerdings existieren keine ausreichenden wissenschaftlichen Nachweise für die Effektivität der DAO-Präparate. Daher hat die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen rechtliche Schritte gegen eine Werbeaussage des Produzenten Stada eingeleitet. Denn gesundheitsrelevante Aussagen in der Werbung für Nahrungsergänzungsmittel sind nur dann zulässig, wenn sie offiziell getestet und zugelassen wurden.
Das im Internet verbreitete Werbeversprechen von Stada für sein Nahrungsergänzungsmittel lautet: „DAOSIN-Tabletten unterstützen den Abbau des mit der Nahrung im Darm aufgenommenen Histamins.“ Die in den Tabletten enthaltene DAO wird in unserem Darm natürlicherweise produziert. Es zersetzt den Botenstoff Histamin und verhindert so sein Eindringen in den Blutkreislauf. Allerdings gibt es bisher keine wissenschaftlichen Erkenntnisse darüber, welchen Einfluss die DAO als Tablette auf den Darm hat. Entsprechend gibt es in der Liste der EU-weit genehmigten gesundheitlichen Aussagen (Health Claims) noch keinen Eintrag.
Die Verbraucherzentrale NRW kam daher nach der Prüfung einer Verbraucherbeschwerde schnell zu dem Schluss, dass das Werbeversprechen für das Nahrungsergänzungsmittel nicht zulässig ist. Der Produzent widersprach jedoch: Es sei keine gesundheitsbezogene, sondern eine technische Aussage. Das Landgericht Frankfurt/Main entschied und bestätigte die Rechtsansicht der Verbraucherzentrale, dass es sich um eine unzulässige Werbeaussage mit Bezug auf die Gesundheit handelt: „Denn der menschliche Darm ist kein Reagenzglas, in dem sich irgendeine Reaktion losgelöst vom Körper vollzieht.“ Gegen das Urteil (Az. 3–12 O 28/22) wurde Berufung eingelegt.